§203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen

§203 StGB stellt das unbefugte Offenbaren von Geheimnissen durch Berufsgeheimnisträger (u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) unter Strafe.

Seit 2017 erlaubt §203 Abs. 3 StGB die Einbindung sonstiger mitwirkender Personen — etwa IT-Dienstleister —, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit erforderlich ist und die Mitwirkenden zur Geheimhaltung verpflichtet werden (§203 Abs. 4 StGB).

Causa AI stellt eine schriftliche Verpflichtungserklärung nach §203 StGB bereit.

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